§ 8 SächsGarStellplVO - Außenwände
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.