TRGS 510 - TR Gefahrstoffe 510

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Abschnitt 1 TRGS 510 - Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. 1.

    Ein- und Auslagern,

  2. 2.

    Transportieren innerhalb des Lagers,

  3. 3.

    Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

(2) Die TRGS 510 gilt auch für

  1. 1.

    die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),

  2. 2.

    das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

(3) Diese TRGS gilt nicht für

  1. 1.

    Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,

  2. 2.

    Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung,

  3. 3.

    explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes; für diese gilt für die Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

  4. 4.

    Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV; für diese gilt die TRGS 511,

  5. 5.

    organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV; unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen,

  6. 6.

    radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen,

  7. 7.

    ansteckungsgefährliche Stoffe.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 bis 7 sind die Bestimmungen des Abschnitts 13 zu berücksichtigen, sofern diese Stoffe und Gemische mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden sollen.

(5) Erfolgen neben der Lagerung und den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten weitere Tätigkeiten, wie z. B. Bereitstellung und Bereithalten (außer wie in Absatz 2 genannt), Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Instandhaltungsarbeiten, sind diese aufgrund der möglichen zusätzlichen Gefährdungen separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.

(6) Anforderungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt.

(7) Tabelle 1 gibt an, für welche Gefahrstoffe bei welchen Mengen die Maßnahmen gemäß den genannten Abschnitten grundsätzlich zu ergreifen sind. Die relevante Gefahrstoffmenge ergibt sich aus der Summe der Nettolagermengen der Gefahrstoffe mit der jeweiligen Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaft gemäß Spalte 1 und - wo zutreffend - mit dem jeweiligen Gefahrenhinweis gemäß Spalte 2.

(8) Pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten.

(9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen für die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen.

(10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet.

Tabelle 1
Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

  • Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt der entsprechende Abschnitt.

  • Bei mit einem "und" verknüpften Mengen sind beide Mengen anzuwenden, d.h. schon bei Erreichen einer der beiden Mengen gilt der entsprechende Abschnitt.

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Art des GefahrstoffsGefahrenhinweis nach CLP-VerordnungLagern im Lager
mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 131
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 6 bis 12
MengeMengeAbschnitt
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 2H300, H310, H330
H301, H311, H331
> 50 kg> 200 kg7, 8
akut toxische Gase,
Kat. 1, 2, 32
H330, H331
in Verbindung mit
H280 oder H281
> 0,5 kg
oder > 1 l
> 0,5 kg
oder > 1 l
10
> 200 kg
oder > 400 l
7, 8
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe,
Kat. 1A, 1B
H340
H350, H350i
H360, H360F,
H360D, H360FD
> 50 kg> 200 kg7
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1H370, H372> 50 kg> 200 kg7
entzündbare Gase,
Kat. 1A, 1B, 2
H220, H221> 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
6, 7
entzündbare Gase,
Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen
H220, H221> 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 1, 2
in Aerosolpackungen
H222, H223> 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 3
in Aerosolpackungen
H229> 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
oxidierende Gase, Kat. 1H270> 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
7
Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierendH280, H281> 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2H224, H225H224 > 10 kg> 200 kg6, 7, 12
Σ H224/H225 > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3H226 3> 100 kg> 1.000 kg6, 7, 12
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2H228> 200 kg> 200 kg6
selbstzersetzliche Gefahrstoffe,
Typ C & D, E & F
H242> 100 kg> 200 kg6
pyrophore Flüssigkeiten
und Feststoffe, Kat. 1
H250> 100 kg> 200 kg6, 7
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe,
Kat. 1, 2
H251, H252> 200 kg> 200 kg6
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3H260, H261> 200 kg> 200 kg6
oxidierende Flüssigkeiten
und Feststoffe, Kat. 1
H271> 1 kg> 5 kg7
> 200 kg9
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3H272> 50 kg> 200 kg7, 9
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe,
Kat. 1, 2, 3, 4 4
H206, H207, H208> 100 kg> 200 kg6, 7
brennbare Flüssigkeitenohne Einstufung als entzündbar> 1.000 kg> 1.000 kg6
brennbare Feststoffeohne Einstufung als entzündbarvom Arbeitgeber festzulegen
i. d. R. Tonnenbereich
6
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemischealle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise> 1.000 kg
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden)Abschnitt 5:
Σ > 1.500 kg

Die Maßnahmen nach Abschnitt 13 sind erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.

Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 8 verzichtet werden.

Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.

Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Absatz 3 Nummer 3.