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§ 4 OStrV, Messungen und Berechnungen
§ 4 OStrV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen

Titel: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OStrV
Gliederungs-Nr.: 805-3-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 OStrV – Messungen und Berechnungen

(1) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. 2Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren

  1. 1.

    den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und

  2. 2.

    geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.