
Technische Regeln für Gefahrstoffe Schutzmaßnahmen (TRGS 500)
Abschnitt 4 TRGS 500 – Allgemeine Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
(1) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind in der TRGS 400 beschrieben.
(2) Auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:
- 1.
Nur die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit vorgesehenen Arbeits- und Gefahrstoffe dürfen verwendet werden,
- 2.
Vorhandene Informationen für die Beschäftigten sind bei der Verwendung der Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen,
- 3.
Angemessene Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen müssen vorhanden sein. Dazu gehören eine regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes sowie das Vorhandensein einer geeigneten Waschgelegenheit,
- 4.
Es müssen Maßnahmen zur Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz getroffen werden, z. B. durch das Bereitstellen von geeigneten Abfallbehältern und von geeigneten Arbeits- und Reinigungsmitteln,
- 5.
Auftretende Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen,
- 6.
Gefahrstoffe sind auf die für die Tätigkeit erforderliche Menge zu begrenzen,
- 7.
Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in den dafür festgelegten Bereichen und der benötigten Menge aufbewahrt werden,
- 8.
Gefahrstoffe müssen eindeutig identifizierbar sein,
- 9.
Gefahrstoffe sind vorzugsweise in der Originalverpackung aufzubewahren,
- 10.
Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gehandhabt werden, die zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln führen könnte,
- 11.
Gefahrstoffe dürfen nicht in der Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln aufbewahrt werden,
- 12.
Gefahrstoffe sind in einer Art und Weise aufzubewahren, dass ein Fehlgebrauch verhindert wird.