
§ 31 VStättV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Betriebsvorschriften → Abschnitt 1 – Rettungswege, Besucherplätze
§ 31 VStättV – Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebs müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)