Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
OJ-L 363 vom 20.12.2006, S. 0141 - 0237
(CELEX Nummer 32006L0100)
- originaler Rechtsakt -
Daten
Datum des Dokuments: | 20.11.2006 | |
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Datum des Inkrafttretens: | 01.01.2007 | Siehe Art. 3 |
Datum der Benachrichtigung: | ||
Außerkrafttreten: | ||
Datum der Umsetzung: | 01.01.2007 | Spätestens Siehe Art 2.1 |
Datum der Unterzeichnung: |
Verbindliche Sprache
Slowakisch, Finnisch, Schwedisch, Französisch, Tschechisch, Italienisch, Slowenisch, Niederländisch, Deutsch, Lettisch, Dänisch, Englisch, Spanisch, Ungarisch, Polnisch, Norwegisch, Estnisch, Maltesisch, Isländisch, Portugiesisch, Griechisch, Litauisch
Klassifikation
EUROVOC-Deskriptor:
Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise
Beitritt zur Europäischen Union
Angleichung der Rechtsvorschriften
Sachgebiet:
Beitritt
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Freier Personenverkehr
Code Fundstellennachweis:
Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen; Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Sozialpolitik; Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge; Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Sonstige Informationen
Autor: | Rat der Europäischen Union | |
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Form: | Richtlinie | |
Adressat: | Die fünfundzwanzig Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich | |
Ergänzende Informationen: | Ausdehnung auf den EWR 22007D0132, Ausdehnung auf den EWR 22007D0142 |
Verfahren
Verbindungen zwischen Dokumenten
Vertrag:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
Rechtsgrundlage:
12005S/TTE/04 | P3 |
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12005SA056 |
Geänderte Rechtsakte:
52006PC0525
Verabschiedung
Alle konsolidierten Fassungen:
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/01/2007
01/07/2013
01/07/2013
17/01/2014
Die Rechtsakte betreffendes Urteil:
Zitierte Rechtsakte:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.
- (2)
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
- (3)
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: