
Abschnitt 1 TRBA 214
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen TRBA 214
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen TRBA 214
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 214 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.
Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.