
§ 12 LärmVibrationsArbSchV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 12 LärmVibrationsArbSchV – Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
1Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2§ 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.