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Abschnitt 4 KhBauR - Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

4.1
Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder

4.1.1
Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muss von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.

4.1.2
Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.

4.1.3
Abweichend von Abschnitt 3.1.1 genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.

4.1.4
Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, dass die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlägen und Heizkörper sind so zu sichern, dass Kinder nicht gefährdet werden können.

4.1.5
Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.

4.1.6
Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muss ausreichend groß sein.

4.2
Abteilungen für Infektionskranke

4.2.1
Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muss ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden.

4.2.2
In Pflegeeinheiten für Infektionskranke müssen voneinander trennbare Bereiche für die Unterbringung verschiedenartiger Infektionskranker und -verdächtiger vorhanden sein.

4.2.3
Bettenzimmer für Infektionskranke dürfen für höchstens zwei Kranke eingerichtet sein und müssen eigene Wasch- und Toilettenräume haben. Zwischen Bettenzimmern und Fluren müssen Schleusen mit Einrichtungen für Versorgung und Händedesinfektion angeordnet sein. Jedes Bettenzimmer muss einen eigenen Zugang sowie Sicht- und Sprechverbindung von außen haben.

4.2.4
Abteilungen für Infektionskranke müssen eigene Pausenräume haben.

4.3
Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

4.3.1
An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen können weitere Anforderun gen als nach diesen Richtlinien gestellt wer den, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  1. a)
    Baustoffe und Bauteile (wie Fenster mit bruchsicherem Glas),
  2. b)
    Abschirmung radioaktiver Strahlung,
  3. c)
    Einrichtungen (wie sanitäre Einrichtungen),
  4. d)
    zusätzliche Räume (wie Beschäftigungsräume) und
  5. e)
    Freiflächen für erweiterte Therapie.

4.3.2
An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen, insbesondere solche, die nicht für Liegendkranke bestimmt sind, kön nen Erleichterungen gestattet werden, soweit sich, dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  1. a)
    die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure (Abschnitt 2.7.5),
  2. b)
    die elektrischen Anlagen (Abschnitt 2.12.3),
  3. c)
    Bettenaufzüge (Abschnitt 2.18.1) und
  4. d)
    die Größe der Bettenzimmer (Abschnitt 3.1).

4.3.3
Zur Erzielung eines vertretbaren Einsatz-/Rettungskonzeptes kann in Abstimmung mit der Feuerwehr bei Krankenhäusern des Strafvollzugs von dieser Richtlinie abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.