SprengLR 310 - Sprengstofflager-RL 310

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Abschnitt 4 SprengLR 310 - Schutz vor gefährlichen Reaktionen

4.1Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 4 Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht überschreiten und muß im übrigen so geregelt werden, daß die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können.

4.1.1 Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen.

4.1.2 (1) Als Raumheizungen sind Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen zulässig.

(2) Raumheizungen sind so zu gestalten, daß die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. Dies kann z.B. erreicht werden durch

  • Regelung der Raumtemperatur über die Heizleistung oder Thermostat

  • Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen, die eine Berührung mit dem Lagergut ausschließt

  • Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandshaltung.

(3) Die Heizkörper müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen; Rippenrohre sind nicht zulässig. Die Heizkörper sind mit einem Anstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen läßt.

4.1.3 (1) Eine gefährliche Zersetzung kann bei einigen Stoffen schon bei Temperaturen unterhalb 20 °C eintreten. In diesen Fällen ist eine Kühlung erforderlich.

(2) Ein Kühlhalten der Stoffe kann erreicht werden, z.B. durch

  • Kühlung des Lagerraumes oder

  • Aufbewahrung der Stoffe in Kühltruhen, Kühlschränken.

(3) Es müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, die die Kühlung auf die zulässigen Lagertemperaturen (1) gewährleisten und diese überwachen.

(4) Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung, z.B. infolge Entmischung oder Kristallisation, eintreten, müssen die Einrichtungen nach Absatz 3 auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern.

(1) Amtl. Anm.:

Hinweise auf die zulässigen Temperaturen können für bestimmte Stoffe z.B. der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS), Anlage B, entnommen werden.