§ 3 VKVO - Tragende oder aussteifende Wände und Stützen
Tragende oder aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.