§ 9 GaStplVO - Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO genügen
- 1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude ausschließlich der Garagennutzung dient,
- 2.
bei Kleingaragen, die nicht offene Kleingaragen sind, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO gilt nicht für offene Kleingaragen.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO-NBauO gilt nicht für Garagen. Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Gebäudeabschnitte von nicht mehr als 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.