TRGS 553 - TR Gefahrstoffe 553

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Abschnitt 5 TRGS 553 - Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat gemäß GefStoffV eine Betriebsanweisung für die Holzbe- und -verarbeitung nach Anhang 5 dieser TRGS schriftlich in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und bekanntzumachen. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 GefStoffV arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über eine sichere Arbeitsweise bei der Holzbe- und -verarbeitung mündlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:

  1. 1.

    die bei der Holzbearbeitung jeweils entstehende Holzstaubexposition,

  2. 2.

    die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (unter anderem erforderliche Luftgeschwindigkeit und korrekte Positionierung der Erfassungselemente),

  3. 3.

    Reinigungsmaßnahmen bei Staubablagerungen,

  4. 4.

    die einzusetzende persönliche Schutzausrüstung einschließlich möglicher Tragezeitbegrenzungen,

  5. 5.

    die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe hierzu Absatz 3),

  6. 6.

    Hygienemaßnahmen, Verhalten bei Betriebsstörungen, Erste Hilfe,

  7. 7.

    sachgerechte Entsorgung von Holzstäuben.

(3) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

(4) Bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRGS ist nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anzubieten. Daher ist vorrangig der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchführen. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialen sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.

(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. 1.

    krebserzeugende Wirkung von Hartholzstäuben,

  2. 2.

    inhalativer Aufnahmeweg von Holzstaub,

  3. 3.

    mögliche sensibilisierende Wirkung von Holzstäuben,

  4. 4.

    medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, zum Beispiel bestimmte Vorerkrankungen der Atemwege,

  5. 5.

    Krankheitsbilder wie zum Beispiel Krebs der inneren Nase, allergischer Schnupfen, Asthma oder chronische Bronchitis, die sich z. B. äußern durch einseitigen chronischen Schnupfen bzw. blutiges Nasensekret bei Krebs der inneren Nase, Fließschnupfen oder Husten bei Asthma,

  6. 6.

    gesundheitliche Bedeutung einer Mischexposition, das heißt bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Lack- und Lösemitteldämpfen oder einer solchen gegenüber z. B. Schimmel,

  7. 7.

    Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Abschnitt 6), Möglichkeit der Wunschvorsorge.

(6) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (Beispiel siehe Anhang 5). Der Nachweis der Unterweisung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren (siehe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten").