
Technische Regel für Gefahrstoffe
Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)
Ausgabe Oktober 2011 (GMBl S. 993)
Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 11. September 2017 (GMBl S. 784)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen | 2 |
Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen | 3 |
Erlaubnis, Befähigungsschein und Sachkunde | 4 |
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen | 5 |
Arbeitsmedizinische Prävention | 6 |
Anzeigen an die zuständige Behörde | 7 |
Mitgeltende Regelungen | 8 |
Hinweise auf begleitende Regelungen | 9 |
Grundlehrgang | Anlage 1a |
Fortbildungslehrgang | Anlage 1b |
Sachkundeprüfung | Anlage 1c |
Anzeigen an die zuständige Behörde | Anlage 2a |
Bescheinigung Eignungsuntersuchung | Anlage 2b |
Unterweisung durch den Hersteller | Anlage 2c |
Notfallinformationskarte Ethylenoxid (EO) | Anlage 3a |
Notfallinformationskarte Formaldehyd | Anlage 3b |
Tätigkeiten mit Ethylenoxid an Sterilisatoren: Gestufter Maßnahmenkatalog gemäß Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910) | Anlage 4 |
VSK für NTDF - Sterilisatoren | Anlage 5 |