TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 7 TRGS 507 - Persönliche Schutzausrüstung

7.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist. Neben den örtlichen Bedingungen sind hierbei insbesondere die Informationen zu den eingesetzten Arbeitsstoffen (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung) zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat

  1. 1.

    wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen,

  2. 2.

    sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten wird und

  3. 3.

    dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie mit CE-Kennzeichnung und ggf. zusätzlich mit einem Baumusterprüfzeichen (Persönliche Schutzausrüstung der Kat. 3) versehen ist und nach folgenden Regeln ausgewählt wird:

  1. 1.

    Schutzhandschuhe nach der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und der BGR 195 "Einsatz von Schutzhandschuhen" sowie BGI 868 "Chemikalienschutzhandschuhe",

  2. 2.

    Schutzanzüge nach der BGR 189 "Einsatz von Schutzkleidung",

  3. 3.

    Atemschutzgeräte nach der BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten",

  4. 4.

    Fußschutz nach der BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz",

  5. 5.

    PSA gegen Absturz nach der BGR 198 "Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" und

  6. 6.

    PSA zum Retten nach der BGR 199 "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen".

(4) Die wechselseitige Beeinträchtigung der Wirksamkeit einzelner PSA (z. B. PSA gegen Absturz und Atemschutzgeräte) ist zu berücksichtigen.

(5) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.

7.2 Anforderungen an den Atemschutz

(1) Ist Atemschutz erforderlich, so sind grundsätzlich unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte, z. B. Druckschlauchgeräte, Behältergeräte oder Regenerationsgeräte zu tragen.

(2) Saugschlauchgeräte dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Einsatz von geprüften Filtergeräten ist im Einzelfall nach den Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) und der BGI 693 "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" zulässig.

(4) Atemschutzgeräte sind sachgerecht zu lagern, zu reinigen und instand zu halten.

(5) Auf die Tragezeitbeschränkungen nach Anhang 2 der BGR 190 wird hingewiesen.

7.3 Anforderungen an den Hautschutz

Kommt es bei den Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 zu einer dermalen Gefährdung, hat der Arbeitgeber nach TRGS 401 geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer festzulegen. Dermale Gefährdungen können auftreten

  1. 1.

    bei direktem Hautkontakt (z. B. durch Spritzer, Aerosole, Benutzung der Haut oder über Arbeitsmittel),

  2. 2.

    bei indirektem Hautkontakt (z. B. durch verunreinigte Kleidung oder Kontaminierte Oberflächen) und

  3. 3.

    bei Feuchtarbeit (z. B. bei Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen).