Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen (TRBA 466)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2019 (GMBl S. 478) (1)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 20. März 2023 (GMBl S. 330)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.
Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" (Stand August 2015) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Allgemeines | 2 |
Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) | 3 |
Vorbemerkungen | 3.1 |
Anmerkungen zur Nomenklatur | 3.2 |
Anmerkungen zur Liste | 3.3 |
Liste der Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) | 3.4 |
Literatur | 4 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier:
TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
- Bek. d. BMAS v. 14.8.2019 - IIIb 3-34504-7 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ergänzungen und Änderungen folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
A: Ergänzungen zur Technischen Regel 466
B: Änderungen zur Technischen Regel 460
A: Ergänzungen zur TRBA 466
Die TRBA 466 Ausgabe August 2015 (GMBl. 2015, Nr. 46-50, S. 910 vom 25.8.2015); letzte Änderung GMBl. 2018, Nr. 15, S. 264 vom 2.5.2018 wird wie folgt ergänzt:
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