TRBA 400 - TR Biologische Arbeitsstoffe 400

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Abschnitt 2 TRBA 400 - Begriffsbestimmungen

2.1 Biostoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe (Biostoffe) ist in § 2 der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende, toxische oder als Folge einer Infektion sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Infektiöse Wirkung von Biostoffen

Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt. Infektionen können z. B. durch Bakterien, Pilze, Parasiten und Viren entstehen. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 1.

2.3 Sensibilisierende Wirkung von Biostoffen

Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber Biostoffen oder deren Bestandteilen verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine Sensibilisierung durch Biostoffe kann die Entwicklung einer Allergie zur Folge haben. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 2.

2.4 Toxische Wirkung von Biostoffen

Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische Gesundheitsschäden, die durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen hervorgerufen werden können. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 3.

2.5 Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen sind die baulich-technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Hygienemaßnahmen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten festzulegen sind.

2.6 Tätigkeit

Der Begriff der Tätigkeit ist in § 2 der BioStoffV abschließend definiert. Hierbei handelt es sich einerseits um das Verwenden von Biostoffen, wie es vorrangig bei den Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung gegeben ist. Andererseits zählen zu den Tätigkeiten auch berufliche Arbeiten mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe vorkommen oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.

2.7 Schutzstufentätigkeiten

Schutzstufentätigkeiten sind die Tätigkeiten mit Biostoffen, die nach § 5 BioStoffV einer Schutzstufe zuzuordnen sind. Dies betrifft Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

2.8 Nicht-Schutzstufentätigkeiten

Nicht-Schutzstufentätigkeiten sind alle Tätigkeiten mit Biostoffen, die keiner Schutzstufe zuzuordnen sind.

2.9 Fachkunde

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und dem Ausmaß der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst grundsätzlich eine geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz. Näheres zur Fachkunde regelt die TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung".

2.10 Exposition

Eine Exposition liegt vor, wenn Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten mit Biostoffen in Kontakt kommen.

2.11 Psychische Belastung

Unter "Psychischer Belastung" versteht man die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken 2.

2.12 Psychische Beanspruchung

Psychische Belastungsfaktoren rufen Auswirkungen hervor, die individuell unterschiedlich sind und von den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen abhängen (psychische Beanspruchung) 3. Hierbei spielen auch individuelle Bewältigungsstrategien eine Rolle. Die psychische Beanspruchung kann bei gleich ausgeprägten Belastungsfaktoren demnach individuell sehr unterschiedlich sein.

Unabhängig davon haben bestimmte psychische Belastungsfaktoren (z. B. Arbeitsverdichtung) in der Regel negative Auswirkungen (Beeinträchtigungen).

Definition "Psychische Belastung" DIN EN ISO 10075-1

Definition "Psychische Beanspruchung" DIN EN ISO 10075-1