RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 5 RAB 10 - Planung der Ausführung (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BaustellV)

Während der Phase der Planung der Ausführung werden Voraussetzungen für eine effektive Koordination für die Phase der Ausführung geschaffen. Dazu erarbeiten der Bauherr oder die von ihm Beauftragten konkrete Vorgaben für die Bauausführung. Hierzu zählen u.a. die Umsetzung und Weiterentwicklung der vorliegenden Planungen zu Ausschreibungsunterlagen, die exakte Ermittlung des Leistungsumfangs für die Bauaufträge, die Planung von Zwischen- und Endterminen und die Einarbeitung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben in die Planungen.

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten gem. § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 BaustellV. Diese beinhalten in Abhängigkeit vom jeweiligen Bauvorhaben

  • die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes,
  • die Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde,
  • die Bestellung eines Koordinators,
  • die Koordinierung in der Phase der Planung der Ausführung,
  • die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und
  • die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten.

Diese Maßnahmen orientieren sich am Ziel der Verordnung, der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen und sollen sicherstellen, dass bereits vor Beginn der Bauausführung Risiken erkannt und minimiert werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, dass im Falle der Beauftragung mehrerer Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt den Beteiligten, im Rahmen der zu beauftragenden Leistungen, die für die Arbeitsvorbereitung erforderlichen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Informationen vorliegen.

Die Phase der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt somit spätestens dann, wenn der Entwurf für die Ausführung eines Bauvorhabens hinreichend konkret erarbeitet und dargestellt ist und endet in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der jeweiligen Vergabe.

In Fällen, in denen den Unternehmen eine bestimmte Gestaltungs- und Planungsfreiheit eingeräumt werden soll, z.B. bei Nebenangeboten bzw. Sondervorschlägen oder bei funktionaler Ausschreibung, und deshalb wesentliche Teile der nach der Baustellenverordnung für die Planung der Ausführung vorgesehenen Maßnahmen vor der Vergabe noch nicht abgeschlossen sein können, kann die Planung der Ausführung bis zum Beginn der Bauausführung andauern. Der Bauherr hat dann auf Grund seiner Organisationsverantwortung geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass auch nach der Vergabe sämtliche dem Bauherrn oder dem beauftragten Dritten in der Planung der Ausführung obliegenden Pflichten erfüllt werden. In einem solchen Fall hat der Bauherr dem/den Unternehmen die notwendigen Vorgaben aus den vorangegangenen Planungsschritten zur Verfügung zu stellen.