ASR 38/2 - Arbeitsstätten-RL 38/2

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Abschnitt 1 ASR 38/2 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Sanitätsräume sind Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird.

Vergleichbare Einrichtungen sind Fahrzeuge (Sanitätswagen) oder transportable Raumzellen (Sanitätscontainer). Als vergleichbare Einrichtungen gelten auch besonders hergerichtete, vom übrigen Raum nicht abgetrennte Sanitätsbereiche.