ASR 29/1-4 - Arbeitsstätten-RL 29/1-4

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Abschnitt 5 ASR 29/1-4 - Einrichtung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Sitzgelegenheiten sind Stühle oder Bänke. Die Rückenlehnen der Sitzgelegenheiten müssen dem Rücken einen festen Halt geben. Die Sitzfläche muss glatt sein. Bei gepolsterter Sitzfläche muss der Bezugsstoff luftdurchlässig sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. Für jede Sitzgelegenheit auf einer Bank muss eine Breite von 0,60 m zur Verfügung stehen. Die Vorderkante der Sitzgelegenheit muss abgerundet oder gepolstert sein, ohne dass dadurch die Sitztiefe verringert wird. Beim Sitzen müssen die Füße Kontakt mit dem Fußboden oder einer Fußauflage haben.

5.2 Mindestens ein Abfallbehälter muss mit einem Deckel versehen sein.

5.3 Ein Bedarf für Vorrichtungen zum Anwärmen und zum Kühlen von Speisen und Getränken liegt vor, wenn keine Betriebskantine zur Verfügung steht, oder bei Arbeitnehmern, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen.