ASR 10/6 - Arbeitsstätten-RL 10/6

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Abschnitt 3 ASR 10/6 - Sicherung gegen Herabfallen von Türen und Toren (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern.

3.2 Der Fallweg von Türen und Toren darf 20 cm nicht überschreiten. Werden die Flügel von Türen und Toren beim Öffnen auf Wellen gewickelt (z.B. Rollläden, Rolltore), darf der Fallweg oberhalb einer Höhe von 2,5 m bis zu 28 cm betragen.

3.3 Die Bauteile von Fangvorrichtungen und ihre Verbindungen müssen eine mindestens zweifache Sicherheit gegen bleibende Verformung (Streckgrenze) oder eine mindestens dreieinhalbfache Sicherheit gegen Bruch (Bruchspannung) aufweisen. Das gilt nicht für die Bauteile von Fangvorrichtungen, die beim Fangvorgang beabsichtigt brechen oder sich bleibend verformen sollen (Sollbruchstelle).

3.4 Von Fangvorrichtungen nach Nr. 3.1 kann abgesehen werden:

  • bei Flügeln, die beim Öffnen auf Wellen aufgewickelt werden (z.B. Rollläden) oder in horizontal angeordnete Führungen einlaufen (z.B. Kipptore), sofern das Flügelgewicht nicht mehr als 20 kg beträgt,
  • bei Flügeln mit Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Gegengewicht ausgeglichen ist, wenn zusätzliche Seil- oder Kettenaufhängungen vorhanden sind, die allein das Flügelgewicht zu tragen im Stande sind,
  • bei Flügeln mit Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Federn ausgeglichen ist, wenn beim Bruch eines Seils oder einer Kette das Flügelgewicht ausgeglichen bleibt und der Antrieb so beschaffen ist, dass er allein das Flügelgewicht zu tragen imstande ist,
  • bei Flügeln ohne Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Federn ausgeglichen ist, wenn der Antrieb so beschaffen ist, dass er allein das Flügelgewicht zu tragen im Stande ist,
  • bei Flügeln mit zwei Antrieben, wenn jeder Antrieb so ausgelegt ist, dass er das Flügelgewicht allein zu tragen im Stande ist, und wenn bei Ausfall eines Antriebs eine weitere Bewegung des Flügels selbsttätig verhindert ist.