ASR 8/4 - Arbeitsstätten-RL 8/4

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Abschnitt 2 ASR 8/4 - Abschirmung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Abschirmungen für lichtdurchlässige Wände aus nichtbruchsicherem Werkstoff gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Geländer oder andere entsprechende Abschrankungen.

2.2 Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff zusätzlich eine Abschirmung nach Nr. 2.1 vorhanden sein, ausgenommen bei Wänden aus Glasbausteinen (s. § 12 Abs. 1 ArbStättV).