
Anlage 2 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 2 AEG – Finanzielle Leistungsfähigkeit
Anlage 2
(zu § 6c)
Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:
- a)
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
- b)
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
- c)
Betriebskapital;
- d)
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
- e)
Belastungen des Betriebsvermögens;
- f)
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.