Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 9 AtSMV, Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen
§ 9 AtSMV
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtSMV
Gliederungs-Nr.: 751-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AtSMV – Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen

(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.

(2) 1Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. 2Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:

  1. a)
    Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter Form,
  2. b)
    Anfertigung von Lichtbildern,
  3. c)
    Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.