
§ 46 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Zweiter Abschnitt – Gewinnung
§ 46 BBergG – Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
1Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. 2Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.