§ 46 BBergG - Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
1Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. 2Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.
1Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. 2Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.