
§ 99 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Grundabtretung → Vierter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 99 BBergG – Zustandsfeststellung
1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.