
§ 18b 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht
Abschnitt IV – Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
§ 18b 1. SprengV
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
- 2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
Zulassungszeichen,
- 4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 5.
Nettomasse,
- 6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.