
§ 27 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht
Abschnitt VI – Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
§ 27 1. SprengV
(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.