Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)  Bundesre...

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§ 10 SprengG, Inhalt der Erlaubnis
§ 10 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SprengG – Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.