
§ 33h GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung → B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
- 2.die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
- 3.die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.