
§ 66 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 66 GewO – Großmarkt
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.