21. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

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Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Errichtung und Betrieb von Tankstellen3
Messöffnungen4
Überwachung5
Kennzeichnungspflicht6
Zulassung von Ausnahmen7
Zugänglichkeit der Normen8
Ordnungswidrigkeiten9
Übergangsregelung10
(zu den §§ 3 und 5)
Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Anlage 1

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36).