
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 23a IfSG – Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Zu § 23a: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018) (23. 5. 2020).