Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 327g BGB, Rechtsmangel
§ 327g BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2a – Verträge über digitale Produkte → Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 327g BGB – Rechtsmangel

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Zu § 327g: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123).