
§ 67f StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Freiheitsentziehende Maßregeln -
§ 67f StGB – Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.