Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl
§ 247 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.