Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 192 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 192 StGB – Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.