Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 189 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 189 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 189 StGB – Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.