Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 159 StGB, Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 159 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 159 StGB – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.