Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 19 StGB, Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 19 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.