
§ 111 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
§ 111 VwGO – Zwischenurteil bei Leistungsklage
1Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. 2Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist.