Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 109 VwGO, Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage
§ 109 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 VwGO – Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.