§ 332 StPO - Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im Übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Im Übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.