
§ 268c StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§ 268c StPO – Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2Die Belehrung wird im Anschluss an die Urteilsverkündung erteilt. 3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Zu § 268c: Geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).