Art. 87c GG - Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Art. 87c: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 23.12.1959 I 813