DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 9.4 - 9.4

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Erste-Hilfe-Material und erforderliche Rettungsgeräte bereitgehalten werden. Bei Tätigkeiten mit sehr giftigen (Akut. Tox. 1 und 2) und giftigen (Akut. Tox. 3) Stoffen sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren. Hierzu ist die Abklärung mit dem Betriebsarzt notwendig.

Siehe hierzu auch Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI/GUV-I 509).