DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass besondere unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, müssen Sie die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten über die dort vorhandenen Gefährdungen sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen.

Besondere unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen können z. B. enthalten sein in der Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV), in Bedienungsanweisungen für Anschlussbahnen, in örtlichen Zusätzen und in Betriebsanweisungen.