Abschnitt 21 - Zu § 11 Abs. 1:
Verkehrswege sind z.B. Fördersohlen, Fahrstraßen und Laufstege. Laufstege sind mit einem Geländer nach DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" auszurüsten. Für geneigte Laufstege ist die Form C zu verwenden.
Verkehrswege sind z.B. Fördersohlen, Fahrstraßen und Laufstege. Laufstege sind mit einem Geländer nach DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" auszurüsten. Für geneigte Laufstege ist die Form C zu verwenden.