Abschnitt 89 - Zu § 44 Abs. 3:
Die Forderung nach Formschluß ist erfüllt
bei hydraulisch betätigten Abstützungen, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist (der Druckraum der Arbeitszylinder ist wie folgt abzusperren: Ein Rückschlagventil muß ohne Zwischenschaltung von Rohr- und Schlauchstücken unmittelbar mit dem Zylinder verschraubt sein, es muß federbelastet und in Ruhestellung geschlossen sein),
bei handbetätigten Spindeln, wenn sie selbsthemmend sind oder Sicherungen, z. B. durch Kontermuttern oder Klemmringe, gegen unbeabsichtigtes Verstellen vorhanden sind,
bei Bolzen, wenn sie durch unverlierbar angebrachte Stecker - z. B. Federstecker nach DIN 11 024 - gesichert werden können.