Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für Vibrationsplatten, Vibrations- und Schnellschlagstampfer
4.5.1 Der Maschinenführer darf während des Betriebes den bestimmungsgemäß vorgesehenen Maschinenführerplatz nicht verlassen.
4.5.2 Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so zu führen, dass Quetschungen des Maschinenführers zwischen Maschine und festen Gegenständen vermieden werden.
4.5.3 Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.